Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.11 (OF.2022.14) Entscheid vom 10. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, geboren am tt.mm.1982, von der Türkei, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ilkan Agyer, […] Beklagte B._____ geboren am tt.mm.1974, von F._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am tt.mm.2004 in der Türkei geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, hervorgegangen. 2. 2.1. Am 5. April 2022 fand vor dem Präsidium des Bezirksgericht Aarau die Einigungsverhandlung statt, nachdem der Kläger am 23. Januar 2022 eine unbegründete Scheidungsklage eingereicht hatte. Die Einigungs- verhandlung blieb jedoch ohne Erfolg. 2.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 reichte der Kläger die begründete Scheidungsklage ein. 2.3. Die Beklagte reichte die Klageantwort am 26. September 2022 ein. 2.4. Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde dem Kläger die Klage- antwort zugestellt und eine Frist zur Einreichung der Replik innert 20 Tagen angesetzt. Am 19. Oktober 2022 liess der Kläger die Erstreckung derselben beantragen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde das beantragte Fristerstreckungsgesuch zufolge verspäteter Eingabe abgewiesen und dem Kläger eine nicht erstreckbare Notfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Replik gewährt. 2.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 beantragte die Beklagte, die Replik des Klägers sei infolge Säumnis aus dem Recht zu weisen, zumal die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Notfrist nicht gegeben seien. 2.6. Am 28. Oktober 2022 reichte der Kläger die Replik ein, die Beklagte am 6. Dezember 2022 die Duplik. 2.7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023, 28. März 2023 sowie 6. Juni 2023 liess der Kläger diverse Unterlagen betreffend die Tochter D._____ einreichen. 2.8. Am 15. Juni 2023 fand vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Aarau die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Am 19. Juni 2023 wurde die -3- Tochter D._____ durch das Gericht angehört. Auf die Anhörung des Sohnes C._____ wurde gestützt auf den gemeinsamen Parteiantrag verzichtet, zumal sein Gesundheits- bzw. Entwicklungszustand eine Anhörung nicht zulasse. Mit Eingabe vom 22. August 2023, 28. August 2023, 31. August 2023, 7. September 2023 sowie 21. September 2023 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. 3. 3.1. Am 3. Januar 2024 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das nachfolgende Urteil: 1. In Gutheissung der Klage wird die am tt.mm.2004 vor dem Zivilstandsamt E._____ (Türkei) geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, wird den Parteien gemeinsam belassen. 3. 3.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 3.2 Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in den geraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu betreuen. Die Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu betreuen. Die Parteien werden berechtigt erklärt, mit den Kindern je mindestens sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3.3 Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Beklagten in F._____. 3.4 Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind in Absprache mit dem Beistand zulässig. 3.5 Die bereits angeordneten Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder C._____ und D._____ werden beibehalten. 4. 4.1 Der Kläger wird verpflichtet, nach Abzug der monatlich tatsächlich anfallenden Beschulungskosten für C._____, die Hälfte der an ihn ausbezahlten Hilfslosenentschädigung von Sohn C._____ sowie die Hälfte der durch ihn allfällig bezogenen Familienzulagen an die Beklagte zu bezahlen. -4- 4.2 Die Beklagte wird verpflichtet, nach Abzug der durch sie zu leistenden Krankenkassenprämien der beiden Kinder, die Hälfte der an sie ausbezahlten IV- und Pensionskassenkinderrenten monatlich dem Kläger zu überweisen. 4.3 Die Erziehungsgutschriften für die Kinder C._____ und D._____ werden den Parteien je hälftig angerechnet. 5. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, sich gegenseitig nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 6. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: - Kläger: hyp. monatl. Nettoeinkommen, 75 %: Fr. 3'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Beklagte: monatl. IV-Rente: Fr. 2'216.50 Monatl. PK-Rente: Fr. 995.00 - C._____: monatl. IV-Kinderrente: Fr. 818.00 Monatl. PK-Kinderrente: Fr. 200.00 - D._____: monatl. IV-Kinderrente: Fr. 818.00 Monatl. PK-Kinderrente: Fr. 200.00 7. 7.1 Der Kläger wird verpflichtet, die Liegenschaft, LIG F._____ (I-Weg) bis am 30. Juni 2024 zu verlassen. 7.2 Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 8. Es wird festgestellt, dass keine während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge bestehen, sodass keine Teilung nach Art. 122 ff. ZGB vorgenommen wird. 9. Weitergehende oder anderslautende Anträge werden abgewiesen. 10. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 11'270.00 und den Dolmetscherauslagen von Fr. 527.80, insgesamt Fr. 11'797.80, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'898.90 auferlegt. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). -5- 11. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird mit Fr. 4'991.90 (inkl. 3 % Auslagen und 7.7 % MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit Fr. 4'991.90 (inkl. 3 % Auslagen und 7.7 % MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3.2. Gegen das ihm am 8. Januar 2024 in begründeter Form eröffnete Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Februar 2024 Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 3. Januar 2024 mit Ausnahme der Dispositiv-Nummern: 1, 3.5, 8 sowie 10 und 11 aufzuheben. 2. Dem Berufungskläger sei für die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm. 2008 und D._____, geb. tt.mm. 2015 das alleinige Sorgerecht zu erteilen. 3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ seien unter der alleinigen Obhut des Berufungsklägers zu belassen. 4. Es sei der Berufungsbeklagten ein begleitetes Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder einzuräumen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder Unterhaltsbeiträge zu leisten, und zwar in Höhe der Hilfslosenentschädigung sowie IV-Leistungen der jeweiligen Einrichtungen. Diese Einrichtungen seien gerichtlich anzuweisen, die jeweiligen Beträge direkt dem Kläger zu überweisen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ab dem 14. Mai 2021 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen der Stiftung G._____ für C._____ dem Kläger zurückzuerstatten und es sei unter Bestätigung des Entscheides des Obergerichts vom 11. Januar 2021 die Stiftung G._____ anzuweisen, künftige Beträge unmittelbar an den Kläger weiterzuleiten. 6. Betreffend die ehemals eheliche Liegenschaft, V-Weg , F._____, sei dem Kläger bis zur Volljährigkeit der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2015, ein Wohnrecht gemäss Art. 121 Abs. 3 ZGB einzuräumen. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, das Wohnrecht ins Grundbuch einzutragen. Eventualiter sei der Kläger gestützt auf Art. 121 Abs. 1 ZGB für berechtigt zu erklären, zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ in der ehemals ehelichen Liegenschaft, I-Weg, F._____, bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2015, weiterhin zu wohnen. -6- 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, nach Beendigung des Wohnrechts eventualiter des Bleiberechts nach Art. 121 Abs. 1 ZGB dem Kläger CHF 124'813 auf erstes Verlangen zu bezahlen. 8. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten dem Berufungskläger anzurechnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zudem stellte er folgende prozessuale Anträge: 1. Es seien für die Beurteilung der der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstellten Anträge die Akten in den Verfahren SF.2020.16, SF.2022.3, VZ.2022.3, VZ.2021.66, SZ.2021.43, KE.2015.166, KEKV.2021.124/128, KE.2015.167, KEKV.2021.129/130 der Vorinstanz, die Akten in den Verfahren ZSU.2020.142 und ZSU.2020.190 des Obergerichts des Kantons Aargaus sowie die Akten im Dossier Nr. STA1 ST.2021.8494 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Für eine (allfällige) Berufungsverhandlung sei für den Berufungskläger eine Türkisch- Dolmetscherin/ein Türkisch-Dolmetscher zu bestellen. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 19. März 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Klägers, soweit darauf einzutreten sei. Für den Fall, dass dem Kläger ein Wohnrecht zulasten der Liegenschaft der Beklagten eingeräumt würde, beantragte sie eventualiter, der Kläger sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 pro Monat zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als ihr Rechtsvertreter zu bestellen. Im Übrigen seien die Prozessanträge des Klägers abzuweisen. 3.4. Am 22. März 2024 reichte der Kläger zusätzliche Unterlagen ein. -7- 3.5. Mit Eingabe vom 5. April 2024 reichte die Beklagte weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. 3.6. Mit freigestellter Stellungnahme vom 5. April 2024 beantragte der Kläger, die mit Berufungsantwort gestellten Sachanträge sowie der Antrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses seien abzuweisen. 3.7. Am 18. April 2024, 6. und 7. Mai 2024, 21. Mai 2024, 5. Juni 2024, 14. Juni 2024 sowie 4. Juli 2024 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen sowie teilweise Unterlagen ein. 3.8. Am 12. Februar 2025 fand die Kindesanhörung von D._____ durch den Präsidenten der 2. Zivilkammer des Obergerichts statt. 3.9. Am 27. und 28. Februar 2025, 11. und 20. März 2025 sowie 1. April 2025 reichten die Parteien weitere Stellungnahme zur stattgefundenen Kinder- anhörung ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Klägers richtet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Regelung des Sorgerechts, der Obhut sowie des Kinderunterhalts, andererseits gegen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in F._____ an die Beklagte sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Sind im Scheidungsverfahren Kinderbelange zu regeln, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Auch für die Benützung der Familienwohnung stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. gewöhnlicher Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Im Gegensatz dazu gilt für die ebenfalls streitige güterrechtliche Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und -8- die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanzierungs- und Beweislast trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2066/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Als Konsequenz der anwendbaren Prozessmaximen sind die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Replik und Duplik einzig für die Kinderbelange sowie die Benützung der Familienwohnung von Relevanz, während sie mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge Säumnis unbeachtlich bleiben müssen: Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 27. September 2022 Frist zur Einreichung der Replik innert 20 Tagen angesetzt. Da ihm bzw. seinem Vertreter die entsprechende Verfügung tags darauf zuging, erfolgte das entsprechende Fristerstreckungsgesuch am 19. Oktober 2022 um einen Tag zu spät. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine Notfrist, wie sie in Art. 223 Abs. 1 ZPO für die Klageantwort vorgesehen ist, für den zweiten Schriftenwechsel nicht vorgesehen, weshalb mit der verspäteten Einreichung bzw. dem verspäteten Fristerstreckungsgesuch die Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO eintreten und das Verfahren grundsätzlich ohne die versäumte Handlung weiterzuführen ist (vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., 2024, N. 3 zu Art. 223 ZPO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 fälschlicherweise zu Unrecht eine Notfrist eingeräumt hat, da die Säumnisfolgen zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten waren und die Eingabe vom 19. Oktober 2022 auch nicht als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO entgegen genommen werden kann, zumal der Kläger weder glaubhaft gemacht hat, noch ersichtlich ist, weshalb ihn für die verspätete Einreichung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Entsprechend hat die Vorinstanz die Replik und in der Konsequenz auch die Duplik – insoweit die Dispositions- und Verhandlungsmaxime Anwendung finden (vgl. oben) – zu Recht aus dem Recht gewiesen. -9- 2. Sorgerecht und Obhutsregelung 2.1. Was die elterliche Sorge und die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ betrifft, beliess die Vorinstanz das Sorgerecht beiden Parteien gemeinsam und ordnete die alternierende Obhut an, wobei die Kinder jeweils in gerade Kalenderwochen vom Kläger, in ungeraden Kalenderwochen von der Beklagten betreut und mit beiden Elternteilen jeweils sechseinhalb Wochen Ferien verbringen sollten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2). 2.2. 2.2.1. Der Kläger richtet sich im Berufungsverfahren gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und beantragt stattdessen das alleinige Sorgerecht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass zwischen den Eltern ein gravierender Dauerkonflikt herrsche, welcher das Kindeswohl gefährde und sich aufgrund des Verhaltens der Beklagten nur durch Zuweisung der elterlichen Sorge an ihn entschärfen lasse (vgl. Berufung Rz. 10 ff.). 2.2.2. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet heute nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz. Bei der Scheidung ist die Zuteilung der Alleinsorge gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB zwar nicht nur unter den Voraussetzungen von Art. 311 ZGB möglich, aber sie bleibt eine eng begrenzte Ausnahme für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer elterlicher Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage verspricht (BGE 142 III 197 E. 3.7; BGE 141 III 472 E. 4.6 f.). Vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge soll deshalb nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). 2.2.3. Mit der Vorinstanz sind für das Obergericht keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen bzw. diese der Beklagten zu entziehen. Wie bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 11. Januar 2021 betreffend das Eheschutzverfahren festgehalten, hatten sich während des Zusammenlebens der Parteien beide Elternteile bei der Betreuung von C._____ und D._____ engagiert und ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide erziehungsfähig sind. Da sich die Beziehung der Kinder zum Kläger als enger erwies und sie ihn als Hauptbetreuungsperson sahen, wurde die Obhut für die Dauer der Trennung einstweilen dem Kläger zugeteilt. Gleichzeitig hielt das Obergericht indessen in ausführlicher - 10 - Auseinandersetzung mit Berichten der damaligen Beiständin der Kinder sowie von Lehrern fest, dass keine konkreten Anzeichen dafür bestünden, dass eine Betreuung durch die Beklagte dem Wohle der Kinder zuwiderlaufen würde, weshalb ihr ein (unbegleitetes) Besuchsrecht jedes zweite Wochenende sowie während zwei Wochen Ferien pro Jahr eingeräumt wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2020.142 vom 11. Januar 2021 E. 4). Was der Kläger nun im Scheidungsverfahren vorbringt, vermag weder die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Beklagten in Frage zu stellen, noch erscheint gestützt darauf die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge im Hinblick auf das als Kindeswohl geboten. Es ist zwar unbestritten, dass es zwischen den Eltern Kommunikationsprobleme gibt. Dem Kläger ist sodann dahingehend beizupflichten, als dass Informationen die Grundlage für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bilden und deshalb von zentraler Bedeutung sind. Dabei ist jedoch irrelevant, wer den entsprechenden Zustand zu verantworten hat, es kommt allein darauf an, ob das Kindeswohl durch die gegenwärtige Sorgerechtsregelung erheblich beeinträchtigt wird und ob eine Änderung eine Verbesserung versprechen lässt (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Zu konkretisieren ist ausserdem, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zwingend voraussetzt, dass die Eltern sich persönlich treffen, um die Kinder betreffende Belange zu diskutieren. Vielmehr kann die Kommunikation auch schriftlich, per E-Mail oder über andere Medien erfolgen, was insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn die Gefahr besteht, dass rasch emotionale Inhalte überhandnehmen und in einen eigentlichen verbalen Schlagabtausch münden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.3.1). Die Parteien praktizieren mittlerweile seit mehr als vier Jahren das vorstehend erwähnte Betreuungsmodell. Wie aus den Akten ersichtlich ist und sich auch anlässlich der Kindesanhörung von D._____ bestätigt hat, kommunizieren die Eltern vorwiegend über WhatsApp (vgl. UA act. 251). Sodann hat D._____ anlässlich der Kindesanhörung ausgeführt, dass – sollte sie jeweils etwas brauchen, das sich beim anderen Elternteil befinde – es jeweils vor die Tür oder in den Briefkasten gelegt werde (vgl. Gesprächsnotiz zur Kindesanhörung von D._____ vom 12. Februar 2025). Was C._____ betrifft, verfügt dieser über ein Kontaktheft der Stiftung W._____, wo er unter der Woche betreut wird und welches die Betreuer zum Austausch mit den Eltern nutzen. Auch wenn das Verhältnis zwischen den Eltern somit nach wie vor angespannt sowie von gelegentlichen Meinungsverschiedenheiten geprägt sein sollte, scheint immerhin ein Mindestmass an Kommunikation sowie Kooperationsbereitschaft vorhanden zu sein, damit die Kinder ihren Alltag beim jeweiligen Elternteil meistern können. Das Verhältnis zwischen den Eltern und die Kommunikationsschwierigkeiten erscheinen vor diesem Hintergrund nicht - 11 - derart gestört, als dass sich eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigten würde. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungs- verschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (BGE 142 III 197 E. 3.5 mit Hinweisen). Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigten, dass die Kinder mit zunehmendem Alter selbständiger werden, Aufgaben vermehrt selbst übernehmen und sich der Absprachebedarf zwischen den Eltern tendenziell verringert. Schliesslich lässt sich die Kommunikations- problematik dadurch entschärfen, als dass für die Kinder nach wie vor eine Erziehungsbeistandschaft besteht. Dadurch ist nicht nur sichergestellt, dass beide Elternteile gleichermassen in wichtige Vorgänge betreffend die Kinder informiert sind. Die Beiständin kann zudem vermittelnd wirken in Angelegenheiten von nicht bloss alltäglicher Bedeutung, welche einer Abstimmung der Eltern bedürfen, wie es beispielsweise bei den Pässen der Kinder der Fall ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich ursprünglich noch gegen die Beistandschaft ausgesprochen hat, zumal sie diese zwischenzeitlich akzeptiert zu haben scheint. Letztlich liegt es jedoch auch in der Verantwortung der Eltern, die entsprechende Unterstützung wahrzunehmen und im Interesse des Kindeswohls lösungs- orientiert zu agieren. Das gilt insbesondere für die nach wie vor ausstehende Ausstellung der Reisepässe der Kinder sowie die Frage der weitergehenden Beschulung von C._____. Auch die vom Kläger ins Feld geführte psychische Erkrankung der Beklagten bzw. die damit verbundene Medikation begründet vorliegend keinen Anlass, der Beklagten das Sorgerecht über die Kinder zu entziehen. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang zwar verschiedene Vorfälle an, wonach die Beklagte insbesondere den Bedürfnissen des pflegebe- dürftigen C._____ nicht gerecht werde bzw. ihn vernachlässige. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Vorwürfe nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Beispiels- weise lässt sich aufgrund der eingereichten Fotos nicht eruieren, wann und auf welche Weise die abgebildeten blauen Flecken auf C._____ Bein oder die angeblichen Kotspuren auf seiner Kleidung entstanden sein sollen (vgl. KB 18 und 19). Entsprechend sind diese Aufnahmen weder geeignet, eine Verantwortung der Beklagten, noch einen Zusammenhang zu ihrer Erkrankung nachzuweisen. Auch die vom Kläger ins Recht gelegte E-Mail der Lehrerin von D._____, wonach das Mädchen nach den Besuchen bei der Mutter im Unterricht jeweils unkonzentriert und abwesend wirke (vgl. Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2023), genügt längst nicht für die Annahme einer Kindswohlgefährdung. Einerseits ist die besagte E-Mail bereits mehrere Jahre alt und hat D._____ die erste Klasse erfolgreich abgeschlossen. So zeichnet der eingereichte Zwischenbericht per 22. Januar 2024 betreffend das erste halbe Jahr der zweiten Klasse ein - 12 - überwiegend positives Bild (vgl. Berufungsantwortbeilage 3). Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, dass Kinder in einer Trennungssituation der Eltern – besonders wenn diese von Auseinandersetzungen geprägt ist wie vorliegend – psychisch belastet sind und sich dies unter anderen auf ihre Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit auswirkt. Abgesehen davon ergeben sich jedoch weder seitens der Beiständin, der Ärzte noch der bereits erwähnten Stiftung W._____ irgendwelche Hinweise darauf, dass die Beklagte C._____ oder D._____ vernachlässigen würde. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhörung von D._____ keine entsprechenden Anhaltspunkte, weshalb eine Kindeswohlgefährdung vor diesem Hintergrund nicht als erstellt zu erachten ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Gründe keine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen. Es mag sein, dass das alleinige Sorgerecht eines Elternteils aufgrund des Konflikts zwischen den Eltern dem Kindeswohl gleich gut entspräche. Indessen geht dieser Konflikt nicht derart weit, als dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen würde. Entsprechend besteht kein hinreichender Anlass für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB und sie ist somit beiden Elternteilen zu belassen. 2.3. 2.3.1. Wird die gemeinsame elterliche Sorge belassen, so beschränkt sich das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB auf die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht auf Verlangen eines Elternteils prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternie- rende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Jedenfalls ist erforderlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sowie fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, - 13 - namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (ausführlich zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1). 2.3.2. In Bezug auf die Obhutsregelung beantragt der Kläger im Berufungs- verfahren, die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, während der Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei. Die Beklagte beantragt indessen die Beibehaltung der vorinstanzlichen Regelung. 2.3.3. Was die Obhutsregelung betrifft, ist zunächst unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass seitens der Beklagten nicht von einer Kindswohlgefährdung auszugehen ist, weshalb das vom Kläger beantragte begleitete Besuchsrecht von vornherein abzuweisen ist (vgl. Berufung Rz. 63). Zu prüfen bleibt jedoch die Ausgestaltung der Obhut, namentlich ob diese wie bisher beim Kläger zu verbleiben hat oder mit der Vorinstanz die alternierende Obhut anzuordnen ist. Die Kinder wurden seit Erlass des Eheschutzentscheids hauptsächlich vom Kläger betreut, während die Beklagte für berechtigt erklärt wurde, diese jeweils jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie zwei Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Die Vorinstanz hat im Scheidungsverfahren dann aber auf ausdrücklichen Wunsch von D._____ hin die alternierende Obhut angeordnet, wobei die Kinder jeweils abwechselnd eine Woche beim Vater, eine bei der Mutter verbringen sollten (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2.1.3.2). Diese im Vergleich zum bisher von den Parteien praktizierten Betreuungsmodell deutlich veränderte Obhutsregelung scheint indessen nicht mehr angezeigt, zumal sich D._____ anlässlich der Anhörung durch das Obergericht nunmehr ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat. - 14 - Während D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung klar den Wunsch geäussert hatte, sie möchte am liebsten gleich viel Zeit mit ihren Eltern verbringen und daher jeweils abwechselnd jeweils eine Woche von der Mutter und eine vom Vater betreut werden, bezeichnete sie den entsprechenden Vorschlag anlässlich der jüngsten Anhörung durch das Obergericht als «keine gute Idee». Sie habe bei einem Schulkameraden, dessen Eltern das so handhaben würden, gesehen, dass das zu Problemen führe. Auf die aktuelle Betreuungsregelung angesprochen führte sie aus, dass es ihr sowohl beim Vater als auch der Mutter gefalle und sie an beiden Orten alles habe, was sie brauche. Sie würde am liebsten flexibel darüber entscheiden können, wann sie beim Vater und wann sie bei der Mutter sei, wünsche sich aber auf jeden Fall mehr Zeit mit der Mutter (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung von D._____ vom 12. Februar 2025). Die Äusserungen von D._____ anlässlich ihrer letzten Anhörung scheinen klar und reflektiert. Entgegen den Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass D._____ in ihren Ausführungen instrumentalisiert wurde, zumal ihre Aussagen in sich schlüssig und weder einstudiert noch erzwungen wirkten. Dass sie sich vor dem Obergericht ausdrücklich gegen ihren vorinstanzlich noch ausdrücklich geäusserten Wunsch ausspricht, ist vor diesem Hintergrund nicht als das Ergebnis elterlicher Einflussnahme zu werten. Vielmehr drängt sich dem Obergericht der Eindruck auf, dass D._____ mit zunehmendem Alter die Tragweite einer Betreuungsregelung, namentlich dem damit verbundene Koordinationsaufwand bewusst wird, etwa weil sie im persönlichen Umfeld ein entsprechendes Beispiel gesehen hat. Dieser Koordinationsaufwand fällt umso mehr ins Gewicht, als dass D._____ nebst der Schule auch sportlich engagiert ist und wöchentlich Basketball- und Aikido-Trainings besucht. Nach wie vor gleichbleibend erweist sich indessen D._____s Wunsch, mehr Zeit mit der Mutter zu verbringen. In Anbetracht der Ergebnisse der jüngsten Anhörung der zwischenzeitlich 10-jährigen D._____ sowie vor dem Hintergrund, dass beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig- und willig sind (vgl. oben), scheint es im Interesse der Stabilität und Kontinuität sowie unter Berücksichtigung des glaubhaften Wunsches von D._____ angezeigt, an der bisher praktizierten und deshalb mittlerweile eingespielten Betreuungsregelung festzuhalten. Konkret ist die Obhut grundsätzlich beim Kläger zu belassen, während der Beklagten ein Besuchsrecht einzuräumen ist. Auch aus der Perspektive von C._____ scheint es mit Blick auf seine Beeinträchtigungen angezeigt, grundsätzlich an der bisherigen Betreuungsregelung mit einem hauptbetreuenden Elternteil festzuhalten, zumal er bereits in rund 1 ½ Jahren volljährig sein wird. - 15 - Um dem Anliegen von D._____ nach mehr Zeit bei der Mutter gerecht zu werden, ist letzteres jedoch insoweit auszudehnen, als dass die Beklagte die Kinder nicht nur jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, sondern bereits ab Donnerstagabend betreut. Auf diese Weise kann nicht nur eine gewisse Stabilität der Verhältnisse beibehalten werden, sondern gleichzeitig auch dem Wunsch von D._____ – welcher darüber hinaus auch der gelebten Praxis entspricht, wonach die Kinder in Absprache mit den Eltern jeweils auch einen Tag länger bei der Mutter blieben (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung von D._____ vom 12. Februar 2025) – Rechnung getragen werden. Der sich daraus im Vergleich zum vorinstanzlich angedachten Betreuungsmodell zusätzlich ergebende Betreuungsaufwand erscheint vor diesem Hintergrund als bewältigbar, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sich die Berührungspunkte der Eltern in alltäglichen Angelegenheiten mit zunehmendem Alter und der damit einhergehenden zunehmenden Selbständigkeit von D._____ ohnehin verringern dürften. Was das Ferienrecht anbelangt, besteht nach Auffassung des Obergerichts kein Anlass, vom vorinstanzlich geäusserten gemeinsamen Parteiantrag abzuweichen (vgl. act. 248), zumal dieser auch dem von D._____ geäusserten Wunsch entspricht. Entsprechend sind die Schulferien zwischen den Parteien gleichmässig aufzuteilen und die Parteien somit für berechtigt zu erklären, jeweils sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. 2.4. Im Ergebnis ist die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen. In Gutheissung der Berufung des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid dahingehend abzuändern, als dass die Obhut über die Kinder grundsätzlich dem Kläger zu belassen ist, während die Beklagte berechtigt ist, die Kinder jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Unterhalt 3.1. Infolge Abänderung der vorinstanzlich vorgesehenen Obhuts- und Betreuungsregelung ist auch über den Unterhalt neu zu befinden. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die gebührenden Barunterhaltsbeiträge der Kinder bereits durch die ihnen zustehenden Renten und Zulagen gedeckt seien, so dass die Parteien aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht dazu verpflichtet werden könnten, weitere Beiträge zu bezahlen. Dabei ging sie von folgenden Einkommens- und Bedarfspositionen aus: Kläger Beklagte C._____ D._____ - 16 - Einkommen Fr. 3'000.00 (hypothetisch) Fr. 3'211.50 Fr. 1'018.00 Fr. 1'018.00 Bedarf Fr. 2'985.00 Fr. 2'055.00 Fr. 1'100.00 Fr. 780.00 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder Unterhaltszahlungen in Höhe der Hilflosen- entschädigung sowie IV-Leistungen der jeweiligen Einrichtungen zu bezahlen. Darüber hinaus seien die jeweiligen Einrichtungen anzuweisen, die jeweiligen Beträge direkt dem Kläger zu überweisen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die ab Mai 2021 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen der Stiftung G._____ für C._____ zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt demgegenüber, an der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung festzuhalten, wobei sie sich zum Falle einer Neuzuteilung der Obhut nicht geäussert hat. 3.2. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der sich aus Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzende Betrag ist nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu bemessen; dabei sind das Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der als Barunterhalt geschuldete Betrag ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nach der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln. Dabei ist der Bedarf sämtlicher Familienmitglieder deren Einkommen gegenüberzustellen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6). 3.3. 3.3.1. Was die Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien anbelangt, ist grundsätzlich auf die vorinstanzliche Berechnung abzustellen, zumal die Parteien diese im Berufungsverfahren weder beanstandet noch wesentlich veränderte Verhältnisse geltend gemacht haben (vgl. dazu den vorinstanzlichen Entscheid Ziff. 2.2.2.2.2). Als Einkommen sind bei den Kindern jeweils die IV-Kinderrenten der ersten und zweiten Säule zu berücksichtigen (Art. 285a Abs. 2 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_754/2008 vom 9. April 2008 E. 6.1; 5A_782/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3). Gestützt darauf steht dem Bedarf der Kinder von Fr. 1'100.00 (C._____) bzw. Fr. 980.00 (D._____, welche zwischenzeitlich das 10. Altersjahr erreicht hat) ein anzurechnendes Einkommen von je Fr. 1'039.00 (Fr. 839.00 + Fr. 200.00) aus den IV-Kinderrenten der Beklagten gegenüber. C._____ erhält zusätzlich eine Hilflosen- entschädigung in Höhe von monatlich Fr. 4'508.00 (vgl. Berufung Rz. 97), - 17 - welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bedarfsberechnung jedoch nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_77/2022 vom 15. März 2023 E. 3.3.5). Im Ergebnis kann der gebührende Barunterhalt von D._____ bereits durch die ihr zustehende Rente gedeckt werden, während bei C._____ ein Barbedarf von rund Fr. 60.00 resultiert. 3.3.2. Die Kinder werden gestützt auf das Vorstehende hauptsächlich durch den Kläger betreut (vgl. oben), weshalb er seinen Unterhalt grundsätzlich in natura erbringt. Entsprechend sind die gesamten Kinderrenten, darunter auch die Hilflosenentschädigung für C._____, ihm zukommen zu lassen, da diese für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger entfällt demgegenüber, zumal der gebührende Barbedarf der Kinder – abgesehen von einer Restanz von Fr. 60.00 – bereits durch die Rentenansprüche der Kinder gedeckt werden kann, während das ebenfalls aus IV-Renten stammende Einkommen der Beklagten bereits zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht ausreicht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2.2.2 f.). Darüber hinaus ist auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet, zumal der Kläger derzeit nicht arbeitstätig ist und daher kein betreuungsbedingter Erwerbsausfall resultiert. Letzterem wäre es jedoch auch nach der obergerichtlich angeordneten Obhutsregelung zumutbar, zumindest im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, statt von der C._____ zustehenden Hilflosenentschädigung zu leben, nachdem C._____ unter der Woche im Externat ist und D._____ bereits die Primarschule besucht (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Nachdem die Beklagte jedoch ohnehin nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet werden kann – zumal ihr aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann – ist dies schliesslich für die Berechnung des Kindesunterhalts ohne Belang, sondern wäre einzig im Rahmen des vorliegend nicht angefochtenen nachehelichen Unterhalts zu beachten. 3.4. Im Ergebnis sind die Ausgleichskasse der SVA-Aargau sowie die Stiftung G._____ zu verpflichten, die auszubezahlenden Kinderrenten sowie die Hilfslosenentschädigung für C._____ inskünftig dem Kläger direkt auszubezahlen, soweit dies nicht bereits der Fall ist. Eine rückwirkende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der bis anhin an sie ausbezahlten Beträge ist indessen nicht möglich, da zu keiner Zeit eine Unterhaltspflicht der Beklagten festgehalten worden war und die entsprechenden Beträge von Gesetzes wegen den Kindern zustehen. Überdies hat der Kläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, die Kinderrenten der AHV in Höhe von rund je Fr. 800.00 - 18 - würden ihm bereits ausbezahlt (GA act. 255), nur die BVG-Renten nicht. Im Umfang dieses Betrages von je rund Fr. 180.00 machte die Beklagte geltend, Anschaffungen für die Kinder getätigt zu haben. Der Kläger hat diesen Umstand weder bestritten noch geltend gemacht, für den Unterhalt der Kinder bislang allein aufgekommen zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte an der Deckung des Familienbedarfs beteiligt hat. Entsprechend ist eine Rückerstattung der von der Beklagten bisher bezogenen BVG-Renten nicht angezeigt und der entsprechende Antrag des Klägers abzuweisen. 4. Familienwohnung 4.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, die im Eigentum der Beklagten stehende Liegenschaft in F._____ bis spätestens am 30. Juni 2024 zu verlassen. Der Kläger beantragt mit Berufung die Einräumung eines Wohnrechts bis zur Volljährigkeit der Tochter D._____, eventualiter gestützt auf Art. 121 Abs. 1 ZGB in der Liegenschaft verbleiben zu dürfen. 4.2. Die Einräumung eines Wohnrechts im Sinne von Art. 121 ZGB setzt voraus, dass der eine Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung bzw. Liegenschaft angewiesen ist. Gehört die Wohnung bzw. Liegenschaft der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht gegen eine angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 1 und 3 ZGB). Art. 121 ZGB soll gewährleisten, dass ein Ehegatte und namentlich die Kinder im Scheidungsfall unabhängig von den bisherigen Rechtsverhältnissen in der Wohnung verbleiben können, wenn dies aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt erscheint. Ob ein ausreichender Grund vorliegt, ist ein Ermessensentscheid des Gerichts nach Art. 4 ZGB. Das Gericht hat die unterschiedlichen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen unter Einbezug der Kindesinteressen, welche grundsätzlich vorgehen (vgl. BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 9 zu Art. 121 ZGB). 4.3. Mit der Vorinstanz sind auch nach Auffassung des Obergerichts die Voraussetzungen für die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Klägers nicht erfüllt. Es ist unbestritten sowie erstellt, dass die vom Kläger mit den Kindern aktuell bewohnte Liegenschaft in F._____ im Alleineigentum der Beklagten steht. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Einräumung eines Wohnrechts im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen - 19 - Verfahren – im Wesentlichen mit den besonderen Bedürfnissen des Sohnes C._____ (vgl. Berufung Rz. 69 ff.). Diese vermögen den damit einhergehenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Beklagte indessen nicht zu rechtfertigen, wobei grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.5.2.2 f.). Dem Kläger ist zwar dahingehend beizupflichten, dass aus Gründen der Kontinuität Kinder wenn immer möglich in derselben Umgebung zu belassen sind. Sowohl C._____ als auch D._____ sind jedoch in einem anpassungsfähigen Alter und es ist davon auszugehen, dass der Kläger – wie es zuvor auch der Beklagten gelungen ist – unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist eine passende Wohnung in der nächsten Umgebung wird finden können. Auch C._____ Behinderung steht einem Umzug entgegen den Vorbringen des Klägers nicht entgegen. Es erschliesst sich weder aus den Ausführungen des Klägers noch dem im Berufungsverfahren eingereichten Arztbericht (vgl. Berufungsbeilage 8), inwiefern C._____ aufgrund seiner Behinderung auf einen Verbleib in der Liegenschaft in F._____ angewiesen wäre. Jedenfalls vermögen die vom Kläger dazu geltend gemachte fehlende Impulskontrolle und die daraus resultierenden Lärmemissionen dafür nicht zu genügen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verursachen auch nicht behinderte Kinder Lärm und konnte C._____ auch bei den Besuchen bei der Beklagten in einer Mietwohnung betreut werden. Dass C._____ aufgrund besonderer baulicher Massnahmen oder Einrichtungen des Hauses (beispielsweise einer barrierefreien Gestaltung) oder aufgrund des Standorts darauf angewiesen wäre, ist indessen weder ersichtlich, noch wurde solches geltend gemacht. Entsprechend besteht kein Anlass, auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen und der Kläger ist zu verpflichten, die Liegenschaft der Beklagten zu verlassen. Angesichts der Tatsache, dass die Zuweisung der Liegenschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war, der Kläger somit mit der Möglichkeit eines Auszugs rechnen musste und ihm die Vorinstanz bereits eine grosszügige, inzwischen bereits verstrichene Frist für den Auszug angesetzt hat, ist dem Kläger eine Übergangsfrist bis Ende dieses Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember 2025 anzusetzen. 5. Güterrecht 5.1. Die Vorinstanz hat die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt erklärt. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 124'813.00 mit der Begründung, bei diesem Betrag handle es sich um ein Darlehen des Vaters des Klägers, welches er zum Erwerb der ehelichen Liegenschaft in F._____ beigesteuert habe. Deshalb sei ihm der entsprechende Betrag zurückzubezahlen (vgl. Berufung Rz. 78 ff.). - 20 - 5.2. Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen oder zur Erhaltung von Vermögensgegen- ständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB). 5.3. In güterrechtlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass die Ehe der Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt war. Zudem ist unbestritten bzw. gestützt auf den eingereichten Kaufvertrag erstellt, dass die vormals eheliche Liegenschaft in F._____ im Alleineigentum der Beklagten steht (vgl. dazu auch Art. 937 Abs. 1 ZGB, welcher der güterrechtlichen Eigentumsvermutung gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgeht [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 6.1.1]. Ebenfalls unstrittig ist, dass dafür Eigenmittel in Höhe von Fr. 124'813.00 investiert wurden (vgl. Klageantwortbeilage 1), während der Rest des Kaufpreises durch eine Hypothek finanziert wurde. Während der Kläger behauptet, der fragliche Betrag stamme aus einem Darlehen seines Vaters, behauptet die Beklagte, dass die Mittel aus einer Erbschaft ihres Vaters stammen würden. 5.4. Unabhängig davon, ob die Liegenschaft dem Eigengut oder der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen ist, setzt der behauptete Ausgleichsanspruch des Klägers voraus, dass eine entsprechende Investition seitens des Klägers getätigt wurde, d.h. der fragliche Betrag tatsächlich aus Mitteln des Klägers finanziert wurde. Mit der Vorinstanz gelingt dem gemäss Art. 8 ZGB beweisbelasteten Kläger indessen dieser Beweis nicht: Zunächst ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Replik des Klägers und die damit eingereichten Belege im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind, nachdem im Güterrecht die Verhandlungsmaxime gilt und der Kläger die entsprechende Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren zu spät eingereicht hat (vgl. dazu oben). Damit stützt sich das Rechtsbegehren des Klägers einzig auf die Behauptung, wonach der Kläger den eingeklagten Betrag von seinem Vater als Darlehen erhalten habe (vgl. Klagebegründung S. 15). Die Beklagte bestreitet die entsprechende Behauptung des Klägers mit der Begründung, die Mittel würden aus der Erbschaft ihres Vaters stammen. Ihr Schwiegervater habe lediglich die Zahlung auf das gemeinsame Konto der Parteien veranlasst, nachdem die türkische Bank das Geld nicht habe direkt auf das - 21 - Gemeinschaftskonto der Parteien überweisen können (vgl. Klageantwort S. 19). Da der Kläger seine Behauptung in der Klagebegründung weder weiter substanziert noch Beweismittel eingereicht hat, hat er durch die Bestreitung der Beklagten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob der Beklagten mit ihren Behauptungen und den dazu eingereichten Beweismitteln der Gegenbeweis gelingt, wie es etwa die Vorinstanz angenommen hat. Entsprechend ist der behauptete Ausgleichsanspruch als nicht erstellt zu erachten und das diesbezügliche Rechtsbegehren des Klägers abzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren und die Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter als ihre unentgeltlichen Rechtsbeistände. Gemäss Art. 117 f. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Prozessbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn eine Person nicht für die Prozesskosten aufkommen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dafür ist neben dem Einkommen auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigten (BGE 124 I 1 E. 2a). 6.1.2. Die Beklagte ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, welche sie im Jahr 2016 zum Preis von Fr. 520'000.00 erworben hat (vgl. Beilage 3 zum Gesuch vom 30. März 2022). Parteien, deren Vermögen aus einer Immobilie besteht, dürfen nicht bessergestellt werden als solche, deren Vermögen liquid oder zumindest leicht liquidierbar ist. Von Letzteren wird ohne Weiteres erwartet, dass sie zur Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wertschriften verkaufen (vgl. BGE 119 Ia 11). Dementsprechend muss von der Beklagten verlangt werden, darzulegen, dass ihre Immobilie weder vermietet noch belehnt oder verkauft werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LE130062 vom 6. Juni 2014 E. 3.2). Die Liegenschaft der Beklagten ist – soweit ersichtlich – mit einer Hypothek von rund Fr. 400'000.00 belehnt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 22. März 2022). Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht von der Möglichkeit einer Belehnung von bis zu 80 % des Verkehrswerts ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3), - 22 - die aktuelle Hypothek diese Schwelle bereits gemessen am Erwerbspreis nicht erreicht und zudem der aktuelle Verkehrswert erheblich darüber liegen dürfte, scheint es unter den gegebenen Umständen möglich sowie zumutbar, dass die Beklagte die im vorliegenden Verfahren anfallenden Prozesskosten in Form von Gerichtskosten und Parteientschädigung durch eine zusätzliche Belehnung erhältlich macht. Die eingereichte Bankaus- kunft, wonach eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal Banken und Versicherungen erfahrungs- gemäss rasch bereit sind, auf Gesuch ihrer Klienten zu bestätigen, dass kein zusätzlicher Kredit gewährt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5P.377/2004 vom 1. November 2004 E. 1.3). Entsprechend ist das Gesuch der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege infolge mangelnder Bedürftigkeit abzuweisen. 6.1.3. Der Kläger selbst ist mittellos. Allerdings ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiärer Natur, weshalb er auch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte beantragt hat (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1). Die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB umfasst auch die Bevorschussung von Prozesskosten, und zwar auch im Scheidungsverfahren (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1). Der Vorschuss geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte fähig, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten zu leisten, zumal nicht geltend gemacht wird, dass ein solcher nicht einbringlich wäre (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Entsprechend entfällt im Ergebnis der Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege. 6.2. 6.2.1. Der Grundansatz für die obergerichtlichen Gerichtskosten – welche sich vorliegend infolge des höheren Gebührenrahmens nach der Höhe des geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten (vgl. § 7 Abs. 5 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; § 29 Abs. 1 GebührD) – sind auf Fr. 8'640.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 Zeile 6 VKD). Da der Kläger mit seinen Berufungsanträgen bezüglich der Obhuts- sowie Unterhalts- regelung obsiegt, demgegenüber bezüglich des Sorgerechts, des beantragten Wohnrechts sowie hinsichtlich des Güterrechts unterliegt, rechtfertigt es sich angesichts der Gewichtung der gestellten Anträge, den Parteien die Kosten für das Berufungsverfahren jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Anteil des Klägers ist ihm jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von der Beklagten zu bevorschussen, weshalb die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen sind. Der Kläger hat der Beklagten den Betrag von Fr. 4'320.00 direkt zu bezahlen. - 23 - 6.2.2. Die Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang sowie dem Umstand, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind (vgl. dazu vorstehend), wettzuschlagen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach stetiger Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des Obergerichts ZOR.2021.52 vom 15. Februar 2022 E. 13) werden bei einem erstinstanz- lichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, wie es die Vorinstanz im vorliegenden Fall angeordnet hat. Diese Kostenverlegung ist auch nach Ausgang des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 7.2. Die Vorinstanz hat beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistände auf jeweils Fr. 4'991.90 festgesetzt. Ausgangsgemäss sind die ihren Rechtsvertretern jeweils zugesprochenen Entschädigungen von den Parteien zurückzufordern, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2 sowie 4.3 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 3. Januar 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2008, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, werden unter die Obhut des Klägers gestellt. 3.2. Die Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Donnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. - 24 - Die Beklagte wird für berechtigt erklärt, mit den Kindern mindestens sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3.3. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnort des Klägers, derzeit in F._____. […] 4. 4.1 Die Ausgleichskasse der SVA-Aargau sowie die Stiftung G._____ werden angewiesen – soweit dies nicht bereits der Fall ist – die C._____ zustehende Hilfslosenentschädigung sowie die C._____ und D._____ jeweils zustehende IV-Kinderrente direkt dem Kläger auszubezahlen. 4.2 entfällt 4.3 Die Erziehungsgutschriften für die Kinder C._____ und D._____ werden dem Kläger angerechnet. […] 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 1.3. Die dem Kläger in Dispositivziffer 7.1 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, vom 3. Januar 2024 angesetzte Frist, die Liegenschaft in F._____, LIG F._____ / aaa (I-Weg) zu verlassen, wird neu auf den 31. Dezember 2025 angesetzt. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Aufgrund ihrer Prozesskostenvorschusspflicht hat die Beklagte einstweilen die ganzen obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 8'640.00 zu tragen. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 4'320.00 direkt zu bezahlen. 2.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] - 25 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert