12.3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren sodann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 45'240.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug infolge der geringen Aufwendungen von 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 AnwT) sowie der Spesenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und des Mehrwertsteuerzuschlags (8.1 %) beläuft sich diese auf gerundet Fr. 15'110.00. Das Obergericht erkennt: