12.2. Bei einem Streitwert von Fr. 1'000'000.00 betragen die Verfahrenskosten gemäss § 7 Abs. 1 VKD grundsätzlich Fr. 23'670.00. Nachdem das Verfahren im Verhältnis zu diesem Streitwert aber relativ geringe Aufwendungen erforderte, werden die Verfahrenskosten gestützt auf § 7 Abs. 3 VKD um 50 % auf Fr. 11'835.00 reduziert.