12. 12.1. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung nur marginal, indem die Klage gegen die Beklagte 5 von der Vorinstanz nicht abzuweisen, sondern als gegenstandslos abzuschreiben gewesen wäre, was sich indes nicht auf die Kostenverteilung auswirkt. Im Übrigen unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren, weshalb er gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. - 18 -