Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor, denn diese bezieht sich auf die Rechtsbegehren der Parteien und nicht auf deren Angaben zur Streitwertbestimmung. Art. 91 Abs. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass (wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet) das Gericht den Streitwert festsetzt, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Nach dem Ausgeführten trifft hier beides zu. 11.6. Der Kläger rügt die vorinstanzliche Festlegung der Gerichts- und Parteikosten ansonsten nicht. Entsprechend ist diese nicht weiter zu prüfen.