11.5. Mit den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zur Bestimmung des Werts der beklagtischen Stockwerkeigentumsanteile setzt sich der Kläger mit seiner Berufung nicht substanziert auseinander. Insbesondere macht er keinen tieferen Wert dieser Anteile geltend und begründet nicht, weshalb die diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollten. Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Streitwertbestimmung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor, denn diese bezieht sich auf die Rechtsbegehren der Parteien und nicht auf deren Angaben zur Streitwertbestimmung.