Das Urteil des Obergerichts Thurgau vom 20. Mai 2008, auf welches sich der Kläger beruft, bezog sich auf die thurgauische Zivilprozessordnung. Die Ansicht, der Streitwert bemesse sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem mutmasslichen Verkaufspreis (wobei auch der nicht geldwerte Nachteil aufgrund des Ausschlusses aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu berücksichtigen sei), wurde überdies nur als obiter dictum der Vorinstanz wiedergegeben. Sie vermag auch nicht zu überzeugen, denn sie würde, hätte der Beklagte einen den Verkehrswert übersteigenden Verkaufspreis in Aussicht, unter Umständen sogar einen (unmöglichen) negativen Streitwert bedeuten.