11.4. Nach der soweit ersichtlich einhelligen Lehre und Rechtsprechung zur Schweizerischen ZPO bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach dem Wert der Stockwerkeigentumsanteile der Beklagten (vgl. die im angefochtenen Entscheid E. I./ 2.3. zitierten Autoren und STRITTMATTER, Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, a.a.O., S. 86; DERSELBE, Der Ausschluss des Stockwerkeigentümers: Fallstricke unter Beachtung der neuen ZPO, a.a.O., S. 128; MARRO, a.a.O., N. 15.94; GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, 2022, N. 54 zu Art. 649b/649c ZGB sowie Entscheid des - 17 -