Durch den Verkauf des Eigentums seien die Betroffenen bis auf die genannten Kosten finanziell gleichgestellt wie vor dem Ausschluss. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz trotz den bestehenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass selbst die Beklagten von einem bedeutend geringeren Streitwert ausgingen, und ohne konkrete Anhaltpunkte den Streitwert auf Fr. 1'000'000.00 festgelegt habe. Es seien die Parteien, welche den Streitgegenstand definierten, weshalb die Vorinstanz gegen die Dispositionsmaxime verstosse, indem sie "die Streitwertbegrenzung der Parteien" bei weitem überschreite.