11.3. Mit der Berufung (N. 13 ff.) macht der Kläger mit Verweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2008 (RBOG 2008 Nr. 31) geltend, der Streitwert bemesse sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Verkaufserlös der Wohnungen. Es sei davon auszugehen, dass die Wohnungen der Beklagten mindestens zum Verkehrswert verkauft werden könnten. Für den Streitwert massgebend seien somit nur die durch die Verkäufe entstehenden Kosten wie Gebühren des Grundbuchamts, die Handänderungskosten, das Honorar des Notars sowie weitere Aufwendungen wie Umzugskosten etc.