Nach Würdigung der Aussagen der betreffenden Beklagten zum Wert ihrer Stockwerkeigentumsanteile sowie der Zimmeranzahl, des Ausbaustandards und der Lage der Liegenschaft (verkehrs- und steuertechnisch) schloss die Vorinstanz auf einen Wert des Anteils der Beklagten 1 im Bereich von Fr. 650'000.00 bis Fr. 800'000.00 und der Beklagten 4 im Bereich von Fr. 350'000.00 bis 450'000.00. In Anbetracht der dieser Schätzung anhaftenden Unsicherheiten orientierte sich die Vorinstanz anschliessend an der unteren Grenze dieser Verkehrswerte und legte den Streitwert auf Fr. 1'000'000.00 fest (angefochtener Entscheid E. I. / 2.3.).