Angaben offensichtlich unrichtig seien, habe das Gericht den Streitwert gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO selbst festzusetzen. Nach der Veräusserung der Stockwerkeigentumsanteile der Beklagten 2, 3 und 5 fielen für die Bemessung des Streitwerts nur noch die Einheiten der Beklagten 1 und 4 in Betracht. Nach Würdigung der Aussagen der betreffenden Beklagten zum Wert ihrer Stockwerkeigentumsanteile sowie der Zimmeranzahl, des Ausbaustandards und der Lage der Liegenschaft (verkehrs- und steuertechnisch) schloss die Vorinstanz auf einen Wert des Anteils der Beklagten 1 im Bereich von Fr. 650'000.00 bis Fr. 800'000.00 und der Beklagten 4 im Bereich von Fr. 350'000.00 bis 450'000.00.