11.2. Die Vorinstanz bestimmte den Streitwert ihres Verfahrens mit Verweis auf die Lehre gestützt auf den Wert der Stockwerkeigentumsanteile der Beklagten. Der vom Kläger angegebene Streitwert von Fr. 40'000.00 sei offensichtlich unrichtig, aber auch der Wert von Fr. 300'000.00 bzw. Fr. 400'000.00 nach der Angabe der Beklagten liege klar unter dem Verkehrswert der Stockwerkeigentumsanteile der Beklagten. Nachdem sich die Parteien über den Streitwert nicht hätten einigen können bzw. ihre - 16 -