10.3. Hätte die Beklagte 5 ihre Stockwerkeigentumseinheit nicht während des Verfahrens verkauft, hätte die gegen sie gerichtete Klage aus denselben Gründen wie bei den Beklagten 1 und 4 abgewiesen werden müssen. Dass die Beklagte 5 ihre Stockwerkeigentumseinheit (wohl insbesondere auch aufgrund der Zerstrittenheit mit dem Kläger und dem von diesem ausgeübten Druck) verkauft hat, kann unter diesen Umständen nicht dazu führen, dass sie Prozesskosten zu tragen hätte. Die Vorinstanz hat damit auch bezüglich der Beklagten 5 die Prozesskosten zu Recht dem Kläger auferlegt. 11. 11.1. Zu klären ist der Streitwert, welcher für die Festlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten relevant ist.