10. 10.1. Zu prüfen bleibt die vorinstanzliche Kostenverteilung zwischen dem Kläger und der Beklagten 5, nachdem die Vorinstanz die diesbezügliche Klage als gegenstandslos hätte abschreiben sollen (vgl. oben E. 2). 10.2. Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klagepartei überstürzt vorgegangen ist, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).