Daran ändert nichts, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgrund des Konflikts zwischen den Parteien infolge der Demission der bisherigen Verwaltung und der fehlenden Einsetzung einer neuen Verwaltung derzeit keine Verwaltung hat. Auch weist der in der Berufung (N. 28) vorgebrachte Umstand, der Kläger habe während den Festtagen und der Störung des Garagentors darauf geachtet, dass das Haus über Nacht manuell abgeschlossen wurde, nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten hin.