9.7. Schliesslich behauptet der Kläger einen Streit zwischen ihm und der Mieterin der Beklagten 1 um ein angeblich nicht korrekt parkiertes Fahrzeug eines Besuchers der Mieterin (Replik N. 32). Konkret und substanziert behauptet wird nur ein einziger solcher Vorfall. Eine einzelne Streitigkeit um ein nicht korrekt parkiertes Auto stellt ein einmaliges, im Gesamtkontext des Funktionierens einer Stockwerkeigentümergemeinschaft unwesentliches Ärgernis dar und kann keine für einen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft relevante Pflichtverletzung begründen, zumal die Beklagte 1 an diesem Streit (mindestens direkt) nicht beteiligt gewesen ist.