Auch wird nicht konkret und substanziert behauptet, dass es weitere Vorfälle dieser Art gegeben hätte. Nach den Ausführungen des Klägers hat sich der Sohn der Beklagten 1 bei ihm für den Vorfall entschuldigt und sie haben sich darauf geeinigt, die Angelegenheit gegen eine Zahlung des Sohnes der Beklagten 1 von Fr. 200.00 auf sich beruhen zu lassen (Replik N. 31 und Replikbeilagen 67 und 68). Eine Pflichtverletzung der Beklagten 1 bezüglich dieser zwischen ihrem Sohn und dem Kläger einvernehmlich abgeschlossenen Angelegenheit ist nicht ersichtlich.