9.6. Sodann behauptete der Kläger, der Sohn und Mieter der Beklagten 1 habe von ihm und seiner Mieterschaft benötigte Infrastruktur und Netzwerkinfrastruktur "sabotiert und beschädigt" (Klagebegründung N. 23 und Replik N. 31). Worin diese Sabotage und Beschädigung konkret bestand und welcher Schaden dem Kläger daraus entstanden ist, ergibt sich aus den in der Klagebegründung und Replik rechtzeitig vorgebrachten Behauptungen nicht. Auch wird nicht konkret und substanziert behauptet, dass es weitere Vorfälle dieser Art gegeben hätte.