Enthärtungsanlage ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom 4./5. November 2021 (Beilage 22 zur Klageverbesserung / Klagebegründung), dass das Gerät von der M._____ GmbH (offenbar im Auftrag der Beklagten 1 und 5) demontiert, wenige Tage danach aber von derselben wieder zurückgebracht worden ist. Eine Pflichtverletzung, welche die Weiterführung der Stockwerkgemeinschaft für den Kläger unzumutbar machen würde und im Rahmen einer Ausschlussklage relevant wäre, ergibt sich daraus nicht.