9.4. Bezüglich der Leistungen bzw. Rechnungen der I._____ sowie der J._____ AG ergibt sich aus den klägerischen Behauptungen vor Vorinstanz (Klagebegründung N. 19, Replik N. 21 ff.) nicht nachvollziehbar, welche Leistungen konkret unnötig oder fehlerhaft gewesen sein sollen bzw. wie und durch welche Pflichtverletzung der Beklagten (insbesondere der Beklagten 1 und 4) die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Zusammenhang hätte geschädigt sein sollen.