9.3. Gemäss den klägerischen Ausführungen vor Vorinstanz ergaben sich zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erneuerung der Garagendecke Differenzen, wobei die Erneuerung – wenn auch verzögert – habe durchgeführt werden können (Klagebegründung N. 17 f.; Replik N. 10 ff.). Es erhellt nicht, inwiefern die Beklagten (bzw. spezifisch die Beklagten 1 oder 4) dabei ihre Pflichten verletzt hätten und weshalb in diesem Zusammenhang dem Kläger die Weiterführung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht mehr zumutbar sein sollte.