Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vorwurf des Klägers als unbegründet, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass der Kläger die schwerwiegende Pflichtverletzung nicht aufgrund einzelner Ereignisse gelten gemacht habe, sondern dass durch die Summe der Pflichtverletzungen eine den Ausschluss der Beklagten aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtfertigende Schwere erreicht worden sei (Berufung N. 19 ff. und 40). Vom Kläger durfte und musste erwartet werden, dass er die geltend gemachten Pflichtverletzungen den Beklagten klar einzeln zuordnet.