schwere Pflichtverletzungen hätte behaupten und beweisen müssen und eine allfällige Pflichtverletzung eines Beklagten nicht pauschal auch allen anderen Beklagten angerechnet werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vorwurf des Klägers als unbegründet, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.