9.2. Die Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten sind, soweit sie überhaupt schlüssig vorgebracht worden sind, bestritten, unsubstanziert und unbewiesen. Insbesondere unterscheidet der Kläger in seinen Ausführungen häufig nicht zwischen den verschiedenen Beklagten (er scheint sie als einheitliche "Gegnerschaft" wahrzunehmen). Die Ausschlussklage kann sich nur gegen die einzelnen Beklagten richten. Zwar ist es wie gesehen zulässig, den Ausschluss gegenüber allen Beklagten als passive Streitgenossenschaft in einem Verfahren beurteilen zu lassen.