Es ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob diese Gegebenheiten gegenüber dem Kläger einen ausreichenden Ausschlussgrund darstellen würden. Jedenfalls hat sich damit der Kläger selber grob gemeinschaftswidrig verhalten und kann dementsprechend den Ausschluss der Beklagten aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verlangen (vgl. oben E. 3). Bereits aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Klageabweisung zu bestätigen. 9. 9.1. Hinzu kommt, dass ohnehin auch keine Pflichtverletzungen der Beklagten erwiesen sind, welche ihren Ausschluss rechtfertigen könnten.