Dennoch liegt in der bereits über längere Zeit andauernden Nichtbezahlung der Beiträge eine erhebliche Pflichtverletzung. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch das grob beleidigende E-Mail vom 5. Februar 2020 (Duplikbeilage 8), mit welchem der Kläger auch die geistige Gesundheit der Beklagten in Frage stellt, eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt. Es ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob diese Gegebenheiten gegenüber dem Kläger einen ausreichenden Ausschlussgrund darstellen würden.