Der Kläger verweigere insbesondere jegliche Bezahlung von Beiträgen an die Gemeinschaft, welche die Handlungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sicherstellen solle und welche von allen übrigen Stockwerkeigentümern geleistet würden (Berufungsantwort N. 13). Herr G._____ habe die Verwaltung nicht mehr ordentlich führen können, weil der Kläger jegliche Beitragszahlungen eingestellt habe und auf seinen eigenmächtig getroffenen Beschlüssen beharrt habe. Das wiederholte Nichtbezahlen einer Schuld gegenüber der Gemeinschaft stelle einen Ausschlussgrund dar (Berufungsantwort N. 16).