7. Mit der Berufungsantwort bringen die Beklagten unter anderem vor, die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfüge seit der Mandatsniederlegung der L._____ AG im Oktober 2023 über keine Verwaltung mehr. Die Stockwerkeigentümer regelten das Nötige je selbst. Der Kläger verweigere insbesondere jegliche Bezahlung von Beiträgen an die Gemeinschaft, welche die Handlungsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sicherstellen solle und welche von allen übrigen Stockwerkeigentümern geleistet würden (Berufungsantwort N. 13).