Seither sei die Stockwerkeigentümerversammlung entsprechend nicht mehr handlungsfähig. Zwischen den Festtagen im Dezember 2023 / Januar 2024 sei es zu einer Störung des Garagentors gekommen, wodurch die Liegenschaft für jedermann zugänglich gewesen sei. Der Kläger habe sich während den Festtagen darum bemüht, das Haus über Nacht manuell abzuschliessen, um sicherzustellen, dass keine Unbefugten sich hätten Zutritt zur Liegenschaft verschaffen können (Berufung N. 27 f.).