Nicht die einzelnen Pflichtverletzungen, sondern die Summe der Pflichtverletzungen stellten die Schwere dar, welche die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfülle (Berufung N. 19 f.). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei mittlerweile nicht mehr handlungsfähig. Seit der Hauptverhandlung im Mai 2023 seien durch den Kläger diverse Beschlüsse im Interesse und zur Sicherstellung der Bewirtschaftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft getroffen worden. - 11 -