Er führe aus, dass es für ihn ohne Bedeutung sei, was die Beklagten wüssten, nicht wüssten oder bezweifelten, und er weise explizit darauf hin, dass er nicht von einer Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer abhängig sei. Abschliessend empfehle er den Beklagten eine neurologische Abklärung im Kantonsspital R._____ (angefochtener Entscheid E. IV. / 5.2.3.).