Dazu verweist die Vorinstanz unter anderem auf das als Duplikbeilage 8 ins Recht gelegte E-Mail des Klägers an die Beklagten vom 5. Februar 2020, in welchem er diese als "unfähig", "nicht fachkompetent" und "blöd" bezeichne, ihnen "ein haltloses, grosskotziges, grosses Schwafeln", Respektlosigkeit, Anstandslosigkeit und Frechheit sowie das Vertuschen von fehlender Kompetenz durch eine "grosse Schnauze und Arroganz" vorwerfe. Er führe aus, dass es für ihn ohne Bedeutung sei, was die Beklagten wüssten, nicht wüssten oder bezweifelten, und er weise explizit darauf hin, dass er nicht von einer Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer abhängig sei.