Der Kläger könne den Ausschluss der Beklagten aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Übrigen auch deshalb nicht verlangen, weil er selber kein loyales Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei. Dazu verweist die Vorinstanz unter anderem auf das als Duplikbeilage 8 ins Recht gelegte E-Mail des Klägers an die Beklagten vom 5. Februar 2020, in welchem er diese als "unfähig", "nicht fachkompetent" und "blöd" bezeichne, ihnen "ein haltloses, grosskotziges, grosses Schwafeln", Respektlosigkeit, Anstandslosigkeit und Frechheit sowie das Vertuschen von fehlender Kompetenz durch eine "grosse Schnauze und Arroganz" vorwerfe.