Bezug auf den Vorwurf der Sabotage durch den Sohn der Beklagten 1 und den Vorfall mit der Mieterin der Beklagten 1 seien die klägerischen Behauptungen bestritten und die vom Kläger zum Beweis vorgelegten Urkunden seien entweder von ihm selbst oder auf sein Zutun und gestützt auf seine Sachverhaltsdarstellung erstellt worden. Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten 1 sei daher nicht bewiesen. Selbst ausgehend von den Behauptungen des Klägers handle es sich um zwei Einzelfälle, welche nicht so schwerwiegend seien, dass sie die Fortsetzung der Gemeinschaft für den Kläger unzumutbar machten und einen Ausschluss der Beklagten 1 begründen könnten (angefochtener Entscheid E. IV. / 5.2.2.). Es liege