5. Die Vorinstanz führte bezüglich der klägerischen Behauptungen betreffend Erneuerung der Garagendecke, Leistungen der J._____ AG, Kosten der I._____ sowie die Enthärtungsanlage aus, es handle sich um noch im Rahmen des Üblichen zu verortende Auseinandersetzungen unter Stockwerkeigentümern und es lägen keine Pflichtverletzungen vor. In - 10 -