Der Sohn und Mieter der Beklagten 1 habe (viertens) vom Kläger und dessen Mietern genutzte technische Infrastruktur (I._____, Netzwerk) mutwillig sabotiert und beschädigt (Klagebegründung N. 23). Ein Besucher der Mieterin der Beklagten 1 habe schliesslich (fünftens) am 11. Mai 2022 nicht korrekt parkiert und die Mieterin habe sich geweigert, Abhilfe zu schaffen (Replik N. 32). Im Weiteren wirft der Kläger den Beklagten mangelnde Kommunikation und Kooperation bei der Austragung der Differenzen mit ihm vor und macht geltend, dass mit der Häufung der Pflichtverletzungen die notwendige Schwere für einen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft erreicht sei.