Sie hätten (zweitens) gebilligt, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht nachvollziehbare Kosten für nicht vollzogene Arbeiten und Leistungen der I._____ und der J._____ AG auferlegt worden seien (Klagebegründung N. 19 f.), Sie hätten (drittens) ohne Einbezug des Klägers eine in Miteigentum des Klägers stehende Enthärtungsanlage demontieren lassen und damit entwendet (Klagebegründung N. 21 f.). Der Sohn und Mieter der Beklagten 1 habe (viertens) vom Kläger und dessen Mietern genutzte technische Infrastruktur (I._____, Netzwerk) mutwillig sabotiert und beschädigt (Klagebegründung N. 23).