4. Der Kläger machte vor Vorinstanz mehrere (im Wesentlichen nachfolgend kurz zusammengefasste) Pflichtverletzungen der Beklagten geltend. Die Beklagten hätten ihn (erstens) wahrheitswidrig beschuldigt, bei der Erneuerung der Garagendecke bewusst verbotene Baumaterialien verwendet zu haben, wodurch die Arbeiten unnötig hinausgezögert worden seien (Klagebegründung [act. 35 ff.] N. 17 f.). Sie hätten (zweitens) gebilligt, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht nachvollziehbare Kosten für nicht vollzogene Arbeiten und Leistungen der I._____ und der J.__