106 Abs. 1 ZPO als Grundregel vor, dass bei Klageabweisung der Kläger und bei Klageanerkennung der Beklagte die Kosten zu tragen hat. Allerdings kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, insbesondere, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Kostenverteilung nach Ermessen sieht das Gesetz auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor (Art. 107 Abs 1 lit.