2.9. Nach Ansicht des Obergerichts hätte die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte 5 somit infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen, anstatt sie abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend anzupassen. In Bezug auf die Kostenfolgen unterscheiden sich die Abweisung der Klage (gemäss Vorinstanz), die Klageanerkennung (gemäss Kläger) und die Gegenstandslosigkeit (gemäss der hier vertretenen Ansicht) allerdings nicht zwingend. Zwar sieht Art. 106 Abs. 1 ZPO als Grundregel vor, dass bei Klageabweisung der Kläger und bei Klageanerkennung der Beklagte die Kosten zu tragen hat.