Vorliegend hat die Beklagte 5, indem sie während des Verfahrens ihre Stockwerkeigentumseinheit verkauft und damit aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, das gleiche Ergebnis erzielt, zu welchem sie auch bei einer Klagegutheissung verpflichtet worden wäre und so den eingeklagten Anspruch gewissermassen erfüllt. Im Gegensatz zur Situation bei einer Klageanerkennung erübrigt sich eine Umsetzung oder Vollstreckung des Urteils nach Art. 649b Abs. 3 ZGB.