Dies leuchtet insofern ein, als bei einer Klageanerkennung in der Regel die eingeklagte Leistung noch zu erbringen ist oder eine entsprechende Vollstreckung erfolgen muss, während bei einer Erfüllung des Anspruchs die Vollstreckung entfällt. Vorliegend hat die Beklagte 5, indem sie während des Verfahrens ihre Stockwerkeigentumseinheit verkauft und damit aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, das gleiche Ergebnis erzielt, zu welchem sie auch bei einer Klagegutheissung verpflichtet worden wäre und so den eingeklagten Anspruch gewissermassen erfüllt.