Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auszugehen ist. -8- 2.8. Die in Art. 241 ZPO geregelte Klageanerkennung ist eine besondere Form der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens (vgl. Art. 242 ZPO). Sie hat gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Nach der herrschenden Lehre bewirkt die Erfüllung des eingeklagten Anspruchs durch den Beklagten während des Verfahrens die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens "aus anderen Gründen" im Sinne von Art. 242 ZPO, stellt indes keine konkludente Klageanerkennung dar (GSCHWEND / STECK a.a.O. N. 12 zu Art. 242 ZPO; RICHERS / NAEGELI, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, a.a.