Die Klage richtet sich nicht gegen jeden (beliebigen) Eigentümer eines bestimmten Stockwerkeigentumsanteils, sondern gegen einen bestimmten Stockwerkeigentümer persönlich, mit dem aufgrund von dessen Pflichtverletzungen eine Fortsetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht mehr zumutbar sei. Scheidet der betreffende Stockwerkeigentümer aufgrund der Veräusserung seiner Anteile während des Verfahrens aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft aus, so ist (anders als bei einer Klageabweisung) das Ziel der Klage erreicht, weshalb nach Ansicht des Obergerichts (analog einem Mietausweisungsverfahren) von der