2021, N. 5 zu Art. 242 ZPO). Bei Gutheissung einer Klage auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird der Beklagte gemäss Art. 649b Abs. 3 ZGB zwar zur Veräusserung seiner Anteile verpflichtet, im Gegensatz zu einer Vindikationsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB erhebt der Kläger mit der Klage auf Ausschluss des Stockwerkeigentümers aber keinen Anspruch auf die Anteile des Beklagten – Streitgegenstand ist der Ausschluss des Beklagten aus der Gemeinschaft, nicht seine Stockwerkeigentumsanteile als solche. Dementsprechend kann derjenige, der während des Verfahrens diese Anteile erwirbt, auch nicht in den Prozess eintreten.