2.4. Die Lehre zum Stockwerkeigentum geht soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (aber ohne weitere Begründung) davon aus, bei einer Veräusserung der Stockwerkeigentumsanteile des Beklagten während des Verfahrens (bezüglich Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft) sei die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen, wobei allerdings der Richter den Umstand bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen habe (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 216 zu Art. 712a ZGB; DERSELBE, Das Stockwerkeigentum, 3. Aufl. 2023, N. 216 zu Art.