2.3. Der Kläger macht geltend, bei der Veräusserung der Stockwerkeinheit durch die Beklagte 5 habe es sich um eine konkludente Klageanerkennung gehandelt. Dementsprechend sei ihm (zulasten der Beklagten 5) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Berufung N. 35 ff.).