2. 2.1. Während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens teilte die Beklagte 5 mit Eingabe vom 28. März 2023 (act. 174) mit, dass sie ihre Stockwerkeigentumseinheit per 31. März 2023 verkauft habe. 2.2. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, nachdem die Beklagte 5 ihren Anteil an der Stockwerkeigentümergemeinschaft veräussert habe, sei sie kein gegenwärtiges Mitglied der Gemeinschaft mehr. Folglich mangle es ihr an der Passivlegitimation und die Klage sei in Bezug auf sie abzuweisen (angefochtener Entscheid E. IV. / 3.2.).