1.2.3.2. Zum anderen ergibt sich aus der Berufungsbegründung, dass der Kläger nicht nur die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern in Bezug auf die Beklagten 1 und 4 die Gutheissung seiner Klage auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft und in Bezug auf die Beklagte 5 die Abschreibung des Verfahrens infolge Klageanerkennung (vgl. Berufung N. 35 ff.) jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten verlangt. 1.3. Auf die Berufung gemäss den in diesem Sinne ausgelegten Rechtsbegehren ist einzutreten.